Kein Beweis für Freisetzen von Giften nach dem Abbrennen einer Bengalfackel
Das hat sich die Wolfsburger Polizei auch anders vorgestellt. Beim Spiel des 1.FC. Kaiserslautern in Wolfsburg am 24.09.2011 wurde mindestens eine Bengalfackel gezündet. In der Hauptverhandlung räumte die Staatsanwältin ein, dass das Verfahren auf Betreiben der Polizei erfolgte, da die sich einen Startballon erhoffte, um Pyro-Verfahren als VERBRECHEN nach § 330 a StGB führen zu können.
Das Amtsgericht Wolfsburg hat in diesem Verfahren am 12.04.2013 folgendes Urteil gesprochen:
Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch deren notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe:
Den Angeklagten … und … war mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 21.03.2012 zur Last gelegt worden, sie hätten in Wolfsburg am 24.09.2011 gegen 15:30 Uhr bei dem Bundesligaspiel des VfL Wolfsburg gegen den 1. FC. Kaiserslautern sich in den Blöcken 34 bis 36 aufgehalten. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes hätten sie sich sodann mit den gesondert Verfolgten …, … und … mit roten Sturmhauben und weißem Mundschutz vermummt und hätten zugleich mindestens ein Bengalfeuer angezündet. Als die Pyrotechnik abgebrannt sei, seien die Angeklagten zielgerichtet entsprechend der gemeinsamen Verabredung von den gesondert Verfolgten …, sowie dem … mit Fahnen verdeckt worden, damit sie unerkannt von Ordnern und Videokameras ihre Vermummung wieder aufgeben und sich vom unmittelbaren Geschehensort entfernen konnten. Bei diesem Verhalten sei allen Angeklagten bewusst gewesen, dass durch das Zünden von Bengalos giftige Gase freigesetzt würden, die in dieser Menge zwangsläufig bei den zahlreichen umstehenden Personen zu Atemwegbeschwerden führen und Symptomen wie Schwindel, Halsschmerzen und Übelkeit auslösen könnten, was die Angeklagten auch zumindest billigend in Kauf genommen hätten.
Insoweit war ihnen ein Verbrechen gem. § 330 a Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden.
Diesen Tatvorwurf ließ sich nach dem Ergebnis in der Hauptverhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, sodass die Angeklagten vom Vorwurf der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften gemäß § 330 a StGB freizusprechen waren.
Die Angeklagten haben sich zur Sache nicht eingelassen.
Nach den durchgeführten Ermittlungen konnte sich nicht nachweisen lassen, dass durch das Anzünden der Bengalos tatsächlich Stoffe verbreitet oder freigesetzt würden, die Gifte enthielten und dadurch die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung bei einem anderen Menschen verursachen könnten.
Beide Angeklagte waren daher auf Kosten der Staatskasse, die auch dern notwendigen Auslagen zu tragen hat, freizusprechen.
Urteil rechtskräftig seit 12.04.2013
Aktenzeichen: 6b Ls 350 Js 8618/12 (489/12)
§ 330a StGB: Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 25 StGB: Täterschaft
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).